Statuten
Hier finden Sie die Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Suizidprävention (ÖGS).
- Der Verein führt den Namen ÖGS „Österreichische Gesellschaft für Suizidprävention“.
- Er hat seinen Sitz in Wien, erstreckt seine Tätigkeit über das ganze Bundesgebiet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabeordnung.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Der Tätigkeitsbereich umfasst das gesamte Bundesgebiet und bezweckt eine bundesweite Förderung der Suizidprävention und Krisenintervention. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Ideelle Mittel:
- Die Verbindung aller in der Suizidprävention, Krisenintervention und Konfliktbewältigung tätigen Personen und Gesellschaften, der von diesen Problemen Betroffenen und der an diesen Problemen Interessierten.
- Die wissenschaftliche Erforschung der Krisen- und Suizidproblematik und der Suizidprävention.
- Die spezielle Ausbildung von Personen im Dienst der Psychotherapie, Krisenintervention und Suizidprävention.
- Die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift hinsichtlich der oben angeführten Probleme.
- Die Erarbeitung und Verbreitung von Modellen wirksamer Suizidprävention, Krisenintervention und Konfliktbewältigung.
- Die aktive Zusammenarbeit mit den Institutionen der öffentlichen Hand und die Teilnahme an regionalen und nationalen Aktivitäten im Sinne der Suizidprävention.
- Die entsprechende Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen der Suizidprävention (z.B. DGS, IASP).
Materielle Mittel:
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen)
- Erträgnisse aus Veranstaltungen (Tagungen)
- Förderanträge (Fonds Gesundes Österreich, FWF, Nationalbank u.a.)
Die Mitglieder des Vereins sind physische oder juristische Personen und gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche, fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
- Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die vom Vorstand aufgenommen werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Außerordentliche, fördernde Mitglieder sind physische und juristische Personen, die den Vereinszweck vor allem durch finanzielle Zuwendungen unterstützen wollen. Diese werden durch den Vorstand aufgenommen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur von der Hauptversammlung nach Anhörung des Schiedsgerichts vorgenommen werden. Dazu ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Ausschluss kann verfügt werden, wenn ein grober Verstoß gegen das Vereinsinteresse und die Pflichten aus der Mitgliedschaft vorliegt.
- Mitglieder, die nach 2-maliger Einmahnung des Mitgliedsbeitrages diesen nicht entrichten, werden automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
- Alle Mitglieder sind berechtigt an der Hauptversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht sind den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Allen Mitgliedern steht das Recht zu, nach Maßgabe ihres Status an der Arbeit des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, seine Zwecke zu fördern, die Vereinsstatuten zu beachten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren und die Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe zu bezahlen.
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Das Schiedsgericht
- Die Rechnungsprüfung
- Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung, ferner auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 1/10 aller ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen des Schiedsgerichts oder eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen stattzufinden.
- Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Einberufung der Hauptversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Einladung der einzelnen Vereinsmitglieder vorzunehmen. Die Einladungen müssen bis spätestens vier Wochen vor Zusammentritt der Hauptversammlung ergehen. Sie haben den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung zu bezeichnen, sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung bei der Person, die den Vorsitz innehat, eingebracht werden. Über die vorgelegte Tagesordnung und die allfälligen Ergänzungsanträge entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der Vorsitz in der Hauptversammlung obliegt der Person, die den Vorsitz innehat. Im Falle deren Verhinderung obliegt dies deren Stellvertretung. Sind auch diese verhindert, so übernimmt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder gegeben. Ist dies nicht gegeben, so findet die Hauptversammlung nach einer Vertagung um dreißig Minuten statt, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.
- Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei
a) Änderung der Vereinsstatuten
b) Auflösung des Vereins
c) Ausschluss von Ehrenmitgliedern
- Bei jeder Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren satzungsmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist von der vorsitzenden Person und der schriftführenden Person zu unterfertigen.
- Weitere Bestimmungen über die Hauptversammlung enthält gegebenenfalls eine Geschäftsordnung.
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer:innen
- Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses nach Anhörung der Rechnungsprüfer:innen und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des vom Vorstand erstellten Voranschlages
- Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Änderung der Statuten und freiwillige Auflösung des Vereins
- Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Personen, die von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden, auf jeden Fall bis zur Wiederwahl eines neuen Vorstandes.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine vorsitzende Person, eine:n Schriftführer:in, eine:n Kassierer:in, sowie deren Stellvertreter:innen.
- Die Rechnungsprüfer:innen können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.
- Der Vorstand ist nach Bedarf von der vorsitzenden Person, sowie bei deren Verhinderung von deren Stellvertreter:in in geeigneter Weise rechtzeitig zu Sitzungen einzuladen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung rechtzeitig ergangen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet er mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Alle weiteren Bestimmungen über den Vorstand enthält eine Geschäftsordnung, die der Vorstand sich gegebenenfalls gibt.
- Die vorsitzende Person vertritt den Verein nach außen. Im Falle deren Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eine:n Stellvertreter:in. Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften hat die Fertigung durch die vorsitzende Person (bei deren Verhinderung durch dessen:deren Stellvertreter:in) und durch den:die Kassier:in (bei dessen:deren Verhinderung durch dessen:deren Stellvertreter:in oder ein weiteres Vorstandsmitglied) zu erfolgen.
- Zur Durchführung der laufenden Geschäfte können die vertretungsbefugten Organe des Vereins Zeichnungsvollmacht erteilen.
Dem Vorstand obliegen:
- die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte
- die Einberufung der Hauptversammlung und ihre Vorbereitung
- die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
- die Entscheidung über alle der Hauptversammlung nicht ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten
- die Erstellung einer Geschäftsordnung
- die Ernennung und Aberkennung ordentlicher Vereinsmitglieder
- die Ausarbeitung des Voranschlages
- die Genehmigung von Dienstverträgen
- Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt eine überparteilich vorsitzende Person, die aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertreter:innen der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Beschlüsse werden bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Die zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl dieser ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen sind nicht Mitglied des Vorstandes, können jedoch Mitglieder des Vereins sein.
- Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer:innen sinngemäß.
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Hauptversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung des Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.